Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einer Entscheidung vom Februar 2017 ganz offiziell festgestellt, dass die rechtsstaatliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland in bestimmten Bereichen derzeit außer Kraft gesetzt ist.

Das Gericht führt aus:

„Zwar hat sich der Betroffene durch seine unerlaubte Einreise in die Bundesrepublik nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 3, 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 AufenthG strafbar gemacht. Denn er kann sich weder auf § 15 Abs. 4 Satz 2 AufenthG noch auf § 95 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 GFK berufen. Die rechtsstaatliche Ordnung in der Bundesrepublik ist in diesem Bereich jedoch seit rund eineinhalb Jahren außer Kraft gesetzt und die illegale Einreise ins Bundesgebiet wird momentan de facto nicht mehr strafrechtlich verfolgt.“ – OLG Koblenz, 14.02.2017, Az.: 13 UF 32/17

Die Entscheidung liest sich auch sonst recht spannend:

„Das beteiligte Jugendamt begehrt die Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge sowie die Anordnung der Vormundschaft für einen, nach seinen Angaben am 04.11.2016 nach Deutschland eingereisten gambischen Staatsangehörigen, der am (…)12.1998 geboren sein soll. Durchgeführte erkennungsdienstliche Maßnahmen der Bundespolizei (…) sind negativ verlaufen. Das angegebene Alter des Betroffenen hat sich in einer vom Jugendamt vorgenommene Alterseinschätzung bestätigt.

Der Betroffene wurde vom Familiengericht am 19.12.2016 im Beisein eines Dolmetschers und des Jugendamts sowie einer Betreuerin der Einrichtung, in welcher er sich derzeit aufhält, angehört. Er, so der Betroffene, sei ein uneheliches Kind. Seine Mutter sei verstorben und zu seinem Vater habe er keinen engeren Kontakt gehabt. In Gambia habe er bei seinem Onkel gelebt. Dieser habe sich um ihn gekümmert, ohne dass eine offizielle Vormundschaft angeordnet worden sei.

Der Betroffene führt keinerlei Unterlagen oder Dokumente bei sich mit Ausnahme eines Schreibens, welches von der Polizei in Gambia ausgestellt worden sein und den Nachweis einer Kaution beinhalten soll. Er gibt in diesem Zusammenhang an, in Gambia fälschlicherweise einer Straftat bezichtigt zu werden, nämlich die Werkstatt seines Arbeitgebers ausgeraubt zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein. In Anbetracht der ihm, so der Betroffene, in Gambia drohenden Gefängnisstrafe sei er zusammen mit seinem Onkel aus Gambia geflohen; dieser halte sich momentan in Libyen auf. Einen Antrag hat der Betroffene noch nicht gestellt.

Aufgrund des Umstands, dass die Minderjährigkeit in Gambia erst mit der Vollendung des 21. Lebensjahres ende, hält das Jugendamt die beantragten familiengerichtlichen Maßnahmen für erforderlich. Mangels geeigneter Einzelpersonen sei es bereit, die Vormundschaft zu übernehmen.

Das Familiengericht hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass es zwar international und örtlich zuständig sei. Auch betrage das Volljährigkeitsalter in Gambia 21 Jahre. Jedoch richte sich die Frage, ob hier die elterliche Sorge ruhe und eine Vormundschaft einzurichten sei, gemäß Art. 13 Abs. 1 Haager Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 13.01.2000 (ErwSÜ) nach deutschem Recht. Danach stehe der Betroffene bereits deshalb nicht mehr unter elterliche Sorge, weil er nach deutschem Recht volljährig sei. Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen einer rechtlichen Betreuung seien ebenfalls nicht gegeben.

Gegen diesen, ihm am 04.01.2017 zugestellten Beschluss hat das Jugendamt der Stadtverwaltung am 13.01.2017 Beschwerde eingelegt. Es sieht die Einrichtung der Vormundschaft als notwendig an, da sich die allgemeine Geschäftsfähigkeit hier gemäß Art. 7 EGBGB nach der Staatsangehörigkeit des Betroffenen richte.

Der Senat hat gegenüber dem beschwerdeführenden Jugendamt unter Erteilung eines rechtlichen Hinweises die Rücknahme der Beschwerde angeregt. Hierauf ist keine Reaktion erfolgt.

Das zulässige Rechtsmittel war zurückzuweisen, da es in der Sache keinen Erfolg hat.“

Mit freundlichen Grüßen

Manfred Rouhs

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