12.02.2020.
Vor einem Jahr hat das Bundesamt für Verfassungsschutz die AfD öffentlich als „Prüffall“ bezeichnet, um unsere Partei im politischen Auftrag zu diskreditieren. Doch diese Bezeichnung hätte der Verfassungsschutz nie öffentlich verwenden dürfen, denn es handelt sich um einen Begriff ohne Rechtsgrundlage. So haben die Richter des Kölner Verwaltungsgerichts inzwischen auf unsere Klage hin entschieden. Das Urteil hat das Bundesamt angenommen, es ist rechtskräftig.
Einmal im Jahr veröffentlicht nun das Bundesministerium des Innern den Verfassungsschutzbericht. Er listet auf, bei wessen Aktivitäten der Verfassungsschutz ganz genau hingeschaut hat. Linksextreme Gewalttäter, Reichsbürger, Rechtsextremisten, Salafisten, Islamisten, religiöse Gefährder, Terroristen, Verschwörer, die offen oder verdeckt die Verfassung unseres Landes angreifen.
All das hat selbstverständlich nichts mit der Alternative für Deutschland zu tun. Wir stehen als Rechtsstaatspartei fest auf dem Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Wir sind die Partei, die für Recht und Gesetz auf allen Ebenen eintritt und – sehr häufig im Gegensatz zu den Altparteien – darauf dringt, dass geltende Gesetze respektiert und auch angewandt werden. Wenn eine Partei darauf ausgerichtet ist, unsere Verfassung zu schützen, dann ist es die AfD.
Nichtsdestotrotz ist zu befürchten, dass Seehofers Ministerium das politische Spiel dennoch weiter treibt, und die AfD trotz des gerichtlichen Verbots für die nachgeordnete Behörde, in seinem Bericht erwähnt.
Aus diesem Grund hat die AfD heute mit einem Schreiben an das Bundesministerium des Innern klargemacht, dass unsere Partei in dem kommenden Bericht für das Jahr 2019 nicht auftauchen darf. Eine Erwähnung der AfD wäre ein schwerer, politisch motivierter Eingriff in die Parteienfreiheit. Der AfD würde dadurch immenser Schaden zugefügt, der Staat würde unsere Partei und seine Mitglieder brandmarken und so aus der politischen Willensbildung ausgrenzen.
Politische Mitbewerber und auch mit ihnen verbandelte Redakteure können aus Eigeninteresse im Rahmen von Meinungs- und Pressefreiheit jederzeit wahrheitswidrig behaupten, die AfD verfolge verfassungsfeindliche Ziele, aber für den Staat, der nach dem Gleichheitssatz in Artikel 3 des Grundgesetzes niemanden wegen seiner „politischen Anschauungen“ diskriminieren darf, verbietet sich das.
Der Verfassungsschutz hat die Verfassung zu schützen und nicht die Regierung und die sie tragenden Parteien – auch wenn diese glauben, nur noch mit unfairen Methoden die bürgerliche Oppositionspartei AfD kleinhalten zu können. Das wird auch niemals gelingen.