19.02.2019.
Gesetzliche Grundlage für Bezeichnung „Prüffall“ gibt es nicht !
Stephan Brandner, AfD-Bundestagsabgeordnete und Justiziar der Fraktion, hat den wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages dazu befragt, ob es für die Bezeichnung „Prüffall“ für eine Partei, die sich in der Prüfphase durch das Bundesamt für Verfassungsschutz befindet, eine gesetzliche Grundlage gibt.
Im Ergebnis kommt der wissenschaftliche Dienst sogar zu dem Schluss, dass „viel dagegen spricht“, dass es eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür gebe, die Öffentlichkeit über „Prüffälle“ zu informieren. Außerdem macht das Gutachten darauf aufmerksam, dass das Grundrecht in Art. 21 GG Parteien davor schützt, dass „staatliche Organe negative Werturteile über die Ziele und Betätigungen einer Partei äußern.“
Brandner bewertet die Ausarbeitungen als wichtigen Schritt im Vorgehen gegen die Äußerungen des Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang und als juristische Ohrfeige für diesen:
„Aus meiner Sicht war also die öffentliche Bezeichnung der Alternative für Deutschland als Prüffall, wie von Haldenwang getätigt, ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien und somit schlicht und einfach verfassungswidrig. Haldenwang wollte oder musste auf Geheiß seiner Vorgesetzten mit Dreck auf die AfD werfen. Die Aussage, die er eigentlich zu treffen gehabt hätte, nämlich dass kein ‚Verdachtsfall‘ gegeben ist, hat ihm offenbar politisch nicht zugesagt.“