26.02.2019.
Der Verfassungsschutz darf die AfD nicht als „Prüffall“ bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln untersagte der Behörde am Dienstag diese Bezeichnung unserer Partei. Damit hatte ein Eilantrag der AfD Erfolg.
Unsere Partei hatte im Februar eine 97-Seitige Klagesschrift eingereicht. Die Berichterstattung über die Partei als „Prüffall“ sei eine „öffentlich-diskreditierende Mitteilung“, wurde so unter anderem argumentiert. Das Gericht gab dem Eilantrag der AfD statt.
Die Begründung des Gerichts : Bezeichnung als „Prüffall“ kommt „negative Wirkung“ zu.
Dem Antrag sei daher bereits im Eilverfahren stattzugeben gewesen, weil in diesem Jahr noch Europawahlen und Landtagswahlen anstünden. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgericht kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Das Verwaltungsgericht Köln hatte das Bundesamt für Verfassungschutz bereits nach Erhalt der AfD-Klage gebeten eine „weitere Verbreitung bis zur gerichtlichen Entscheidung zu unterlassen“.
Klar ist, dass das Bundesamt für Verfassungschutz auf politischen und öffentlichen Druck hin die AfD öffentlich als ‚Prüffall‘ bezeichnet hat und steht damit nicht im Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaats.