26.07.2019.
Die Willkürentscheidung der anderen Parteien gegen die sächsische AfD ist gescheitert!
Begründung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs: „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“.
Der sächsische Verfassungsgerichtshof hat die Liste der AfD bis einschließlich Platz 30 zugelassen. Damit ist die umstrittene Entscheidung des Landeswahlausschusses, wonach lediglich 18 der insgesamt 61 aufgestellten Kandidaten zur Wahl zugelassen werden sollen, gekippt. Nach drei Stunden in einer gestern Abend stattgefundenen, mündlichen Verhandlung kamen die Richter zu dem Schluss, dass die Entscheidung des Landeswahlausschusses „mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig“ gewesen sei.
So erleichtert der Landesvorstand der AfD-Sachsen über die Entscheidung des sächsischen Verfassungsgerichtshofs ist, so entschlossen wird nun um die Zulassung der kompletten 61-köpfigen Landeswahlliste gekämpft: „Auch wenn damit belegt ist, dass der Landeswahlauschuß eine grobe Fehleinschätzung vorgenommen hat, so sind wir doch mit dieser Entscheidung nicht zufrieden. Die Wahl der Listenkandidaten bleibt nach der Rechtsprechung des sächsischen Verfassungsgerichtes der Satzungsautonomie der Parteien vorbehalten. Es kann und darf uns nicht vorgeschrieben werden 61 Listenkandidaten in einem Einzelwahlverfahren zu wählen. Hier wird der AfD verboten was anderen Parteien erlaubt ist. Wir werden trotz des Teilerfolges die Sache juristisch und politisch weiterverfolgen“, heisst es in einer Pressemitteilung des Landesvorstands.
Jörg Urban, Landesvorsitzender der AfD in Sachsen :
„Der Verfassungsgerichtshof in Leipzig hat heute Abend der Verfassungsbeschwerde der AfD Sachsen vorläufig entsprochen. Somit treten wir zur Landtagswahl am 1. September voraussichtlich nicht nur mit 18 Listenkandidaten, sondern insgesamt 30 an! Es handelt sich hierbei um eine einstweilige Anordnung, im Grundsatz entscheidet das Gericht am 16. August“.
Und hier das Statement von Alice Weidel, Fraktinsführerin im Deutschen Bundestag :
„Auch wenn bei der Wahl am 1. September nun 30 Kandidaten antreten dürfen, so gibt sich in Dresden niemand mit dem Beschluss zufrieden. Die Wahl der Listenkandidaten bleibt nach der Rechtsprechung des sächsischen Verfassungsgerichtes der Satzungsautonomie der Parteien vorbehalten. Es kann und darf nicht vorgeschrieben werden, dass 61 Listenkandidaten in einem Einzelwahlverfahren gewählt werden müssen. Die Grünen haben das auf dem AfD-Parteitag praktizierte Blockwahlverfahren sogar in ihrer Satzung festgeschrieben. Hier wird der AfD verboten, was anderen Parteien erlaubt ist. Daher werden die Kollegen in Sachsen trotz des Teilerfolges die Sache juristisch und politisch weiterverfolgen. Ich wünsche ihnen viel Erfolg. Auf die Unterstützung der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag können sie zählen!
Am 16.08.2019 entscheidet der Verfassungsgerichtshof Leipzig, ob darüber hinaus die 61 Listenkandidaten zugelassen werden.