26.04.2020.

„Flüchtlinge“ aller Art, die in diesen Wochen und Monaten ihren Fuß auf deutschen Boden setzen, werden auf unbestimmte Zeit bleiben können. Denn Corona ist zwar nicht immer ein Hindernis für die Einreise nach Deutschland – aber garantiert eines für die Ausreise. Die Nachbarländer der Bundesrepublik Deutschland entlassen Asylbewerber gerne über ihre Grenze nach Germoney – in die andere Richtung aber blockieren sie.

Deutschland ist eine Insel inmitten sicherer EU-Länder. Wer als Asylbewerber zuerst in einem dieser Länder seinen Fuß auf EU-Gebiet gesetzt hat, kann keinen Rechtsanspruch auf ein Asylverfahren in Deutschland geltend machen. Folgerichtig könnte die deutsche Justiz die meisten Asylanträge schon aus formalen Gründen ablehnen – wenn der Wille dazu vorhanden wäre.

Ist er aber nicht.

Hält sich nun aber ein Asylbewerber sechs Monate oder länger legal in Deutschland auf, dann hat er erfolgreich das Recht ersessen, sein Asylverfahren in der Bundesrepublik durchführen zu lassen. Er müsste also schnell – spätestens innerhalb von sechs Monaten – in dasjenige EU-Land zurückgeführt werden, aus dem er nach Deutschland eingereist ist, um den Zugang zum deutschen Asylverfahren zu verlieren.

Die EU-Kommission stellt klar: „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.“ (Quelle) Und:

„Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der Covid-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen.“