13.04.2023.

Ein Gastbeitrag von Martin Reichardt – Landesvorsitzender der AfD Sachsen-Anhalt .

In seinem Kommentar kritisiert Martin Reichhardt das deutsche Bundesverfassungsgericht, das diese Woche das Gesetz zum Verbot von Kinderehen beanstandet hat, weil es unter anderem keine Regelungen zu den Folgen, wie etwa Unterhaltsansprüchen, enthalte.

Martin Reichardt

Manchmal beinhaltet der Kontext eines Wortes seine eigene Pervertierung. So auch in diesem Fall: Mitte der Woche meldeten allerlei Medien, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zum Verbot von Kinderehen beanstandet hat – eines der wenigen grundsätzlich begrüßenswerten Gesetze, die man von der damaligen schwarz-roten Koalition hat erleben dürfen. Beanstanden – in dem Wort steckt der Begriff „Anstand“, wenn auch hier mit einer anderen Wortbedeutung. Allgemein versteht man unter Anstand eine klassische, inzwischen allzu oft vergessene Tugend. Die Entscheidung der Verfassungsrichter macht jedoch deutlich, dass auch die höchsten Instanzen der Judikative alles andere als Garanten dafür sind, dass unser Rechtssystem das Anstandsgefühl der Menschen wahrt – im Gegenteil.

Was genau haben die Richter in den roten Roben „beanstandet“? Sie bemängelten am pauschalen Verbot von Kinderehen einerseits, dass ein solches Gesetz dann auch Regelungen zu den Folgen, etwa zu Unterhaltsansprüchen, enthalten müsse, was aber bislang nicht der Fall sei. So weit so gut – dies ist erst einmal nur eine Kritik an Gesetzeslücken, die erlaubt sein muss und der ein Gesetzgeber begegnen kann, ohne dadurch den Sinn des Gesetzes entstellen zu müssen. Doch leider war dies nicht die einzige Beanstandung.

So heißt es andererseits nämlich, es müsse im Gesetz auch die Möglichkeit vorgegeben werden, dass die Kinderehe, die im Ausland geschlossen wurde, nach dem Erreichen der Volljährigkeit auch in Deutschland gültig werden könne. Das Gesetz hingegen erklärt im Ausland geschlossene Kinderehen automatisch für unwirksam, wenn einer der beiden Ehepartner zu jenem Zeitpunkt unter 16 Jahre alt war.

Tradition vor allem aus dem islamischen Kulturraum

Rekapitulieren wir an dieser Stelle einmal, was „Kinderehe“ konkret bedeutet und welchem kulturellen Kontext Kinderehen in der Regel entstammen: Kinderehen sind – das wird natürlich auch in den entsprechenden Medienberichten oft nur verschämt am Rande zugegeben – in nicht wenigen Ländern des islamischen Raums an der Tagesordnung. In einem Kulturraum also, in dem auch von der hierzulande vielseits beschworenen Gleichstellung von Mann und Frau nicht die Rede sein kann. Wenn dort nun also jemand ein unter 16-jähriges Mädchen geheiratet hat, ist in den allermeisten Fällen auch nicht davon auszugehen, dass das seitens dieses Mädchens in Freiwilligkeit erfolgt – von der Tatsache ganz abgesehen, dass Minderjährigkeit eben auch ein noch fehlendes Urteilsvermögen in eben solchen Lebensfragen bedeutet und deswegen einen besonderen Schutz durch den Staat und vor solchen Übergriffen voraussetzt.

Wir haben es hier mit einer archaischen Tradition nicht nur, aber vor allem des islamischen Kulturraums zu tun, die oft auch einhergeht mit äußerem Zwang, mit häuslicher Gewalt, mit sexuellem Missbrauch. Um es deutlicher zu formulieren: Kinderehen sind ein sozialer Brauch, der den feuchten Träumen eines jeden Päderasten entspringen könnte. Derart missbräuchlich zustande gekommene „Ehen“ – eigentlich ist selbst dieser Begriff in diesem Zusammenhang eine Pervertierung seiner eigentlichen Bedeutung – im Nachhinein zu legalisieren, nur weil das Tatopfer (und genau das sind die Betroffenen in solchen Fällen) irgendwann nicht mehr minderjährig ist, würde bedeuten, tiefes Unrecht im Nachhinein zu belohnen und oft auch, sexuellen (Kindes-)Missbrauch und entsprechende Abhängigkeitsverhältnisse (im Nachhinein, aber auch künftig) zu fördern.

Sicherlich bedeutet das Erreichen der Volljährigkeit auch die Mündigkeit in der Frage, wen man lieben und heiraten darf. Die BVerfG-Entscheidung lässt jedoch jede Sensibilität für sexuelle und sozioökonomische Abhängigkeiten, kulturelle und familiäre Zwänge durch archaische Sitten und Strukturen und Stockholm-Syndrom-ähnliche Geisteszustände vermissen, welchen die Möglichkeit einer Legalisierung im Nachhinein massiv in die Hände spielen könnte. Dies setzt ein verheerendes Signal auch an all jene, die meinen, ihre verqueren Vorstellungen von Ehe und Sexualität ebenfalls mit nach Deutschland importieren zu dürfen. Im Ergebnis würde es sich hier also um ein indirektes Belohnen und Fördern von Kinderehen handeln. Ein Verfassungsgericht, das derart „beanstandet“, hat sein Anstandsgefühl verloren.

Zur Person:

Martin Reichardt ist Landesvorsitzender der AfD Sachsen-Anhalt, Mitglied des AfD-Bundesvorstands, Bundestagsabgeordneter und familienpolitischer Sprecher der AfD-Bundestagsfraktion und diente von 1996 bis 2001 als Bundeswehr-Offizier.